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BGH-Urteil zu Domains mit Namen verstorbener Promis

Quaderno

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12. Juni 2002
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http://www.heise.de/newsticker/meldung/79139 schrieb:
(...) Um für eine Ausstellung über das Leben des unter dem Künstlernamen Klaus Kinski bekannten Schauspielers Klaus Nakszynski zu werben, hatten sich die späteren Beklagten die griffige Domain "kinski-klaus" (sic!) reserviert. Darin sahen die Erben einen verbotenen Eingriff in ihr Recht, die geldwerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen verwerten zu können. Ohne weitere Schritte einzuleiten, um die Beklagten zur "Freigabe" der Domain zu bewegen, schickten sie eine kostenpflichtige Abmahnung durch einen Rechtsanwalt. Darin sahen sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, da die Erben eine kostengünstigere Variante hätten wählen müssen. (...)

Hmm, unabhängig von der Domain schonmal eine Aussage zu Spontanabmahnungen...

Und dann weiter in der nächsten Instanz beim BGH:
(...)
Darüber hinaus machte der BGH klar, dass im Kampf um Domains verstorbener Berühmtheiten stets auch die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Kunst zu berücksichtigen ist. Schließlich dürfe das Recht der Erben nicht dazu führen, "die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk der Person zu kontrollieren oder gar zu steuern". Daraus lässt sich allerdings kein Freibrief für die Konnektierung derartiger Web-Adressen ableiten. Eine Reservierung wird weiterhin auch dann unzulässig sein, wenn der Homepage-Inhalt beispielsweise Schmähungen oder Herabsetzungen enthält. Denn laut Aussage des BGH gilt die Zehnjahresfrist nicht für die ideellen Interessen der Erben.
(...)

Lt. Heise war die Domain zum Zeitpunkt des Artikels trotzdem frei, jetzt gehört sie einem Herrn in Pössneck. Ärgerlich für die Erben das Urteil, aber nachvollziehbar aus Sicht des Gerichtes, solange es tatsächlich um Meinungsfreiheit und Kunst geht...
Gruss,
Holger
 

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