Domainrighteous
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Test: ist "kueche-online.de" eine generic Domain? Antwort unten.....
Ich beschaeftige mich immer noch mit dem Thema der kennzeichenrechtlichen Nutzung einer Domain nach § 5 MarkenG. Es scheint je mehr ich dazu recherchiere, desto weniger verstehe ich. Es geht eigentlich nur darum, meine noch nicht projektierten Domains durch "Nutzung" im Sinne von Unternehmenskennzeichen oder Titelschutz abzusichern. Damit meine ich nicht die Markenschutzanmeldung beim DPMA. Meine Domains sind in der Regel generic oder generic plus und kommen so fuer DPMA Eintragung nicht in Frage. Es scheint aber nach Deutschem Recht doch wohl so zu sein, dass die meisten Wortkombinationen Titelschutz erlangen koennen. Mit 3 (generellen) Fragen habe ich besondere Probleme:
1. Unterscheidungskraft: Domain Namen brauchen Unterscheidungskraft um in den Genuss von kennzeichenrechtlichen Schutz (Unternehmenskennzeichen oder Titelschutz) zu gelangen. Allerdings habe ich gelesen, dass es weniger Unterscheidungskraft bedarf als bei der Markeneintragungen beim Patentamt. Heisst das etwa, dass sprachgebraeuchliche Domain Namen (wie zum Beispiel "Qickalbum", "Eship", "iFinder", "OpenXchange"), welche mangels Unterscheidungskraft beim Patentamt kuerzlich fuer nicht eintragungsfaehig befunden worden sind, als "Unternehmenskennzeichen" eventuell doch noch "ausschliesslichen" Kennzeichenschutz erlangen koennen, obwohl die Kennzeichen praktisch aus Woertern des normalen Sprachgebrauchs bestehen? Mit anderen Worten: ist das "absolute Schutzhinderniss" fuer Kennzeichen-/Titelschutz weniger absolut als das fuer erfolgreiche DPMA Markenanmeldungen?
2. Social Networking Handles: im web 2.0 ist jedermann Publizist. Wenn ich mir die gesetzlichen Voraussetzungen fuer Kennzeichen und/oderTitelschutz so anschaue (Benutzung im geschaeftlichen Verkehr, Unternehmenskennzeichen mit Herkunftsnachweis, Werkscharakter/Geistige Anstrengung), so koennte man meinen dass nicht wenige Twitter Namen (oder auch die ab morgen erhaeltlichen "vanity URLs" bei Zuckerman's Social Network) in den Genuss von Kennzeichenschutz kommen. Ich habe eine Domain (noch nicht projektiert - also gaenzlich ohne Kennzeichenschutz) die es mittlerweile auch als sehr aktiven Twitter Account eines Mitbewerbers gibt. Das Twitter Feed wird auch auf der geschaeftlichen Home Page der Firma gezeigt - allerdings ist der Firmen Name ganz anders als der Twitter Name. Meine Domain bzw. der Twitter Name des Mitbewerbers setzt sich zusammen aus zwei Woertern des normalen Sprachgebrauches (so wie "Fussball-Feed" oder "Sport-Feed" - siehe Frage 1 zu absolutem Schutzhinderniss??). Ist es moeglich, dass mein Mitbewerber hier Kennzeichenrechte per Twitter Handle generiert hat und so meine prioritätsältere (aber bis dato ungenutzte) Domain entwertet hat? Gibt es bereits Urteile zu der Frage nach etwaigen Kennzeichenrechten von (geschaeftlichen) Twitter Feeds oder ist das von mir jetzt zu weit hergeholt?
3. Praxis: Wie sichere ich nun meine Domain Namen um evtl. zukuenftigen Kennzeichenrechten Dritter zuvor zukommen? Lt. LG Hamburg entsteht ein markenrechtlicher Schutz bereits durch e-mail und Domain-Verwendung. Bedeutet das, dass ich meine Domain Namen mit einer einfachen e-mail Home Page kennzeichenrechtlich absichern kann, auch wenn kurzfristg noch keine Inhalte mit "Werkscharakter" (Titelschutz) abrufbar sein werden? Was sind die Minimalanforderungen fuer die "Nutzung" einer Domain als Unternehmenskennzeichen und worauf muss ich hierbei generell achten? Habt Ihr Beispiele?
Sorry fuer die langen Fragen. Mir raucht vom Studium des ganzen juristischen Krams schon der Kopf und ich habe versucht alles reinzupacken. I'm a bit lost...
BTW: Habt ihr gewusst, dass das OLG Muenchen in einem wegweisende Urteil zum Domain Titelschutz gegen den Inhaber der Domain "kueche-online.de" entschieden hat. "Küche-online" des Klaegers als geschuetzte Wort-/Bildmarke gewinnt gegen die prioritätsältere (generic) Domain!? WTF.
Ich beschaeftige mich immer noch mit dem Thema der kennzeichenrechtlichen Nutzung einer Domain nach § 5 MarkenG. Es scheint je mehr ich dazu recherchiere, desto weniger verstehe ich. Es geht eigentlich nur darum, meine noch nicht projektierten Domains durch "Nutzung" im Sinne von Unternehmenskennzeichen oder Titelschutz abzusichern. Damit meine ich nicht die Markenschutzanmeldung beim DPMA. Meine Domains sind in der Regel generic oder generic plus und kommen so fuer DPMA Eintragung nicht in Frage. Es scheint aber nach Deutschem Recht doch wohl so zu sein, dass die meisten Wortkombinationen Titelschutz erlangen koennen. Mit 3 (generellen) Fragen habe ich besondere Probleme:
1. Unterscheidungskraft: Domain Namen brauchen Unterscheidungskraft um in den Genuss von kennzeichenrechtlichen Schutz (Unternehmenskennzeichen oder Titelschutz) zu gelangen. Allerdings habe ich gelesen, dass es weniger Unterscheidungskraft bedarf als bei der Markeneintragungen beim Patentamt. Heisst das etwa, dass sprachgebraeuchliche Domain Namen (wie zum Beispiel "Qickalbum", "Eship", "iFinder", "OpenXchange"), welche mangels Unterscheidungskraft beim Patentamt kuerzlich fuer nicht eintragungsfaehig befunden worden sind, als "Unternehmenskennzeichen" eventuell doch noch "ausschliesslichen" Kennzeichenschutz erlangen koennen, obwohl die Kennzeichen praktisch aus Woertern des normalen Sprachgebrauchs bestehen? Mit anderen Worten: ist das "absolute Schutzhinderniss" fuer Kennzeichen-/Titelschutz weniger absolut als das fuer erfolgreiche DPMA Markenanmeldungen?
2. Social Networking Handles: im web 2.0 ist jedermann Publizist. Wenn ich mir die gesetzlichen Voraussetzungen fuer Kennzeichen und/oderTitelschutz so anschaue (Benutzung im geschaeftlichen Verkehr, Unternehmenskennzeichen mit Herkunftsnachweis, Werkscharakter/Geistige Anstrengung), so koennte man meinen dass nicht wenige Twitter Namen (oder auch die ab morgen erhaeltlichen "vanity URLs" bei Zuckerman's Social Network) in den Genuss von Kennzeichenschutz kommen. Ich habe eine Domain (noch nicht projektiert - also gaenzlich ohne Kennzeichenschutz) die es mittlerweile auch als sehr aktiven Twitter Account eines Mitbewerbers gibt. Das Twitter Feed wird auch auf der geschaeftlichen Home Page der Firma gezeigt - allerdings ist der Firmen Name ganz anders als der Twitter Name. Meine Domain bzw. der Twitter Name des Mitbewerbers setzt sich zusammen aus zwei Woertern des normalen Sprachgebrauches (so wie "Fussball-Feed" oder "Sport-Feed" - siehe Frage 1 zu absolutem Schutzhinderniss??). Ist es moeglich, dass mein Mitbewerber hier Kennzeichenrechte per Twitter Handle generiert hat und so meine prioritätsältere (aber bis dato ungenutzte) Domain entwertet hat? Gibt es bereits Urteile zu der Frage nach etwaigen Kennzeichenrechten von (geschaeftlichen) Twitter Feeds oder ist das von mir jetzt zu weit hergeholt?
3. Praxis: Wie sichere ich nun meine Domain Namen um evtl. zukuenftigen Kennzeichenrechten Dritter zuvor zukommen? Lt. LG Hamburg entsteht ein markenrechtlicher Schutz bereits durch e-mail und Domain-Verwendung. Bedeutet das, dass ich meine Domain Namen mit einer einfachen e-mail Home Page kennzeichenrechtlich absichern kann, auch wenn kurzfristg noch keine Inhalte mit "Werkscharakter" (Titelschutz) abrufbar sein werden? Was sind die Minimalanforderungen fuer die "Nutzung" einer Domain als Unternehmenskennzeichen und worauf muss ich hierbei generell achten? Habt Ihr Beispiele?
Sorry fuer die langen Fragen. Mir raucht vom Studium des ganzen juristischen Krams schon der Kopf und ich habe versucht alles reinzupacken. I'm a bit lost...
BTW: Habt ihr gewusst, dass das OLG Muenchen in einem wegweisende Urteil zum Domain Titelschutz gegen den Inhaber der Domain "kueche-online.de" entschieden hat. "Küche-online" des Klaegers als geschuetzte Wort-/Bildmarke gewinnt gegen die prioritätsältere (generic) Domain!? WTF.
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