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Haftung von Sedo

Domaingott

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29. Okt. 2004
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Da Plattformbetreibern für zu verkaufende und verlinkte Domains ihrer Kunden
keine Prüfungspflicht obliege, können sie auch nicht auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden. Die Kostentragungspflicht für eine anwaltliche
Abmahnung trifft die Anbieter erst dann, wenn sie innerhalb der gesetzten
Frist nicht die verlangte Löschung des Angebots vornehmen. Schließlich trete
erst mit der Abmahnung die positive Kenntnis einer fremden Rechtsverletzung
ein, die eine Störerhaftung begründet. Dies hat das Landgericht (LG)
Düsseldorf entschieden (Urt. v. 27.11.2007, Az. 2a O 176/07).

Ausgangspunkt der Entscheidung war das Angebot der Sedo GmbH, die es ihren
Kunden ermöglicht, "von ihnen nicht genutzte Domains auf der Plattform [...]
zu parken, dort zum Verkauf anzubieten und zugleich bis zum erfolgreichen
Verkauf Gewinn mit der ungenutzen Domain durch Platzierung von Werbung, so
genannte sponsered link, zu erzielen". Davon betroffen war die Domain eines
Markeninhabers, der Sedo eine anwaltliche Abmahnung mit Fristsetzung zur
Löschung des Angebotes zu schickte. Dem war der Plattformbetreiber auch
nachgekommen. Gleichwohl verlangte der Markeninhaber Ersatz der
Abmahnkosten, was das LG jedoch ablehnte.

Quelle: Kanzlei Terhaag & Partner unter aufrecht.de: Keine Haftung des Domain-Parking Betreibers für Markenrechtsverletzung durch Dritte - LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2007, Az.: 2a O 176/07
 
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