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Absprachen über PN/ICQ = gültiger Kaufvertrag

  • Ersteller Ersteller DanielD
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D

DanielD

Guest
Hallo,

den meisten sollte die oben genannte Tatsache bekannt sein - leider nicht jedem. Ich poste diese Information nicht aus aktuellem Anlass, sondern nur zur Information :)

Kaufverträge können (mit Ausnahme von Immobiliengeschäften) in der Regel formfrei geschlossen werden, also z.B. mündlich oder eben auch per ICQ oder PN.

Dieser Fall ist ein schönes Beispiel: http://www.frag-einen-anwalt.de/Gelten-PN-und-ICQ-als-g%FCltige-Kaufvertr%E4ge?__f20458.html

Gruß
Daniel
 
Interessant finde ich das hier:
Da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt, haben Sie evtl. ein Widerrufsrecht gem. §§ 312d, 355 BGB (wenn nicht ein Fall des § 312 d IV BGB vorliegt). Wurden Sie hierüber belehrt? Wenn nicht, können Sie das Widerrufsrecht auch jetzt noch ausüben, obwohl bereits eine Rate bezahlt wurde.
Eigentlich kann ich mir kaum vorstellen, dass das Widerrufsrecht auch bei immateriellen Dinge greift, oder?
 
Hmm in §312b I steht, dass es sich um Waren oder Dienstleistungen handeln muss.

Was sind Domains eigentlich im rechtlichen Sinne?
 
Die Frage ist ob das FernAbsG überhaupt greift. Da sowohl Geschäfte zwischen Privatleuten als auch B2B ausgeschlossen sind.

Grüße Paul
 
Was sind Domains eigentlich im rechtlichen Sinne?

Ich vermute mal, hier wird zwischen Registrierung und Verkauf unterschieden.

Bei einer Neuregistrierung dürfte das Fernabsatzgesetz nicht greifen, die die Leistung ja nicht rückabgewickelt werden kann. Ich kann zwar die Domain wieder löschen, die Gebühr ist jedoch trotzdem fällig.

Bei einem Verkauf könnte es greifen, wenn der Verkäufer gewerblich tätig ist und der Käufer als Privatperson handelt.

Nur wieviele Käufer kaufen eine Domain, um diese privat zu nutzen?
 

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