<div class="bbWrapper">Nach meinen Informationen ist es bei den generischen TLDs. nicht zwingend vorgeschrieben (siehe z.B. whois von google.com etc), dass eine natürliche Person Inhaber oder admin-c sein muß.<br />
Ich habe bisher noch keine entsprechende Vorschrift gefunden, bitte aber ausdrücklich um Hinweise falls diese jemand für cnobi-Domains benennen kann.<br />
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Bei einer .de Domain kannst Du im günstigsten Falle eine deutsche juristische Person als Inhaber angeben und den admin-c, der immer eine natürliche Person sein muss, im Ausland sitzen haben.<br />
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<a href="http://www.denic.de/domainrichtlinien.html" target="_blank" class="link link--external" rel="noopener">Domainrichtlinien: www.denic.de</a><br />
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VII.<br />
Der Domaininhaber ist der Vertragspartner DENICs und damit der an der Domain materiell Berechtigte. Mitinhaberschaft ist zulässig. Sofern es sich bei dem Domaininhaber oder einem Mitinhaber nicht um eine natürliche Person handelt, ist die vollständige Firma (mit Rechtsformzusatz) anzugeben. Im übrigen muss die Straßenanschrift des Domaininhabers, bei Mitinhaberschaft wenigstens eines Mitinhabers, mitgeteilt werden, wobei die Angabe einer Postfachadresse nicht genügt.<br />
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VIII.<br />
Der administrative Ansprechpartner (Admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Für jede Domain kann nur ein Admin-c benannt werden. Sofern der Domaininhaber oder ein Mitinhaber eine natürliche Person ist, steht es ihm frei, selbst die Funktion des Admin-c zu übernehmen. Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Admin-c. Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der Admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. § 184 der Zivilprozessordnung, § 132 der Strafprozessordnung, § 56 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder; er muss in diesem Falle seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.
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</blockquote><br />
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Grüsse<br />
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123meins</div>