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LG Köln: byebye.de – Anspruch auf Löschung eines Dispute-Eintrags Urteil

ErwinS

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Sofern gegen einen Domaininhaber kein markenrechtlicher Anspruch auf Löschung einer Domain besteht, kann ein Anspruch des Domaininhabers auf Löschung eines Dispute-Eintrags aus § 823 Absatz 1 BGB bestehen.

LG Köln, Urteil vom 05.03.2013 – 33 O 144/12 – byebye.de
§ 14 Absatz 2 Nr. 2, 5 MarkenG; §§ 3, 4 Nr. 10 UWG bzw. 12 BGB

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Dieser Beitrag wurde am 11/06/2015 von RA Dennis Breuer in Kollision, Marken und Kennzeichen veröffentlicht. Schlagworte: byebye.de, Dispute-Eintrag, Domain, LG Köln.

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