Paul_Kuhn
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<div class="bbWrapper">Das OLG Köln (Urt. v. 10.02.2012 - Az.: 6 U 187/11) hat <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2012/6_U_187_11_Urteil_20120210.html" target="_blank" class="link link--external" rel="noopener">festgestellt</a>, dass in <br />
den Fällen des sogenannten Behinderungswettbewerbs eine Rechtsverletzung <br />
durch eine Tippfehler-Domain auch dann vorliegt, wenn zwischen den Parteien <br />
kein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.<br />
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Die Klägerin war die Betreiberin von wetteronline.de, der Beklagte hatte die<br />
Domain wetteronlin.de registriert und betrieb sie als Sedo-Parking-Domain.<br />
Darüber hinaus verfügte er auch weitere Domains wie z.B. autoscot24.de oder<br />
altavister.de.<br />
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Die Kölner Richter entschieden, dass hier eine konkrete Wettbewerbsverletzung<br />
vorliege. Der Beklagte behindere die Klägerin in ihrer geschäftlichen Tätigkeit<br />
durch das Bereithalten einer nahezu identischen Domain.<br />
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<br />
Es komme in den Fällen des Behinderungswettbewerbs nicht darauf an, ob sich die<br />
Parteien an dieselben Abnehmerkreise wenden, so die Robenträger. Würde man dies<br />
nämlich verlangen, so wären Eingriffe eines anderen Unternehmens aus einer ganz<br />
anderen Branche nicht zu erfassen, obwohl sie sich in gleichem Maße behindernd<br />
auswirken können wie solche von Mitbewerbern aus derselben Branche.<br />
<br />
<br />
Dass der Beklagte hier bewusst und gezielt Domain-Grabbing betreibe, sei<br />
offensichtlich. Dies zeige nicht nur die Registrierung von wetteronlin.de,<br />
sondern auch die weitere Vielzahl von Tippfehler-Domains, die der Beklagte sich<br />
gesichert habe.<br />
<br />
Dem aktuellen Rechts-Newsletter 21.KW von <a href="http://www.dr-bahr.com/newsletter-archiv.html" target="_blank" class="link link--external" rel="noopener">Dr. Bahr</a> entliehen.<br />
<br />
Ahoi!</div>