Ich gehe schon davon aus, das es richtige eingetragene Firmen in Clearwater sind. Somit sollte die rechtliche Komponente auch abgesichert sein und eine deutsche Firma hat somit nur mehr im besten Fall die Möglichkeit auf Unterlassung zu klagen - je nachdem was sich dann auf den "Firmenportalen" dann befindet. Ein Recht auf Löschung oder Transfer besteht nach meiner Meinung nicht (mehr)
@Harry: Warum glaubst Du, dass ein evtl. Recht auf Löschung oder Transfer einer .de Domain aufgund des Transfers in eine Florida LLC nicht mehr besteht? Du hast doch erst vor zwei Tagen in Deinem (sehr informativen) Austausch mit Dex (siehe unten) erfolgreich dargelegt, dass bei .de Domains das rechtliche Domizil des Inhabers nicht relevant ist.
So wie ich die Sache als nicht-Jurist einschaetze, hat das Clearwater, FL Manoever im Wesentlichen zwei Gruende:
1. Es ist einfach, billig, und schnell (Express-Bearbeitungszeit von nur 1 Stunde moeglich) in FL eine LLC zu gruenden. Selbst die Gruendung von 193 UGs (sog. 1 Euro GmbHs oder Mini-GmbHs) in Deutschland haette wesentlich mehr Kosten verursacht (Notare, Handelsregistereintraege etc.) und waere in der Kuerze der Zeit gar nicht machbar gewesen. Es ist sicherlich sinnvoll jede dieser Domain-Juwelen in einer eigenen Firma mit beschraenker Haftung zu parken und nirgendwo auf der Welt geht das so einfach wie in den USA.
2. Das Risiko einer haftungsrechtlichen Belangung wird durch die LLC minimiert und das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung gar eliminiert. D.h. das schlimmste was passieren kann ist dass ein deutscher Klaeger mit markenrechtlichen Anspruechen ueber einen US Anwalt einen (nicht kostenpflichtigen) C&D Letter schickt und dann die betroffene LLC (mit der Domain als einziges Asset) vor einem US Gericht verklagt.
Diese 2 Punkte beziehen sich einzig auf administrative bzw. haftungstechnische Aspekte. Was die rechtliche "Verteidigung" dieser 193 Domains unter markenrechtlichen Gesichtspunkten anbelangt, so ist es meiner Ansicht nach egal ob der Inhaber/Owner der .de Domain seinen Sitz in Deutschland oder in Florida hat. Der Inhaber muss die Domain vor einem deutschen Gericht verteidigen or er verliert sie automatisch....
"Es ist vollkommen egal ob der Inhaber im Inland oder Ausland ist. In unserem Fall ist der Inhaber sogar innerhalb der EU (Spanien, Malta)
Für den Fall das weder der Eintrag vom Owner und Admin-C stimmen (einer davon muss zumindest eine ladbare deutsche Anschrift haben), kann man dies der DENIC melden, und sofern man einen Dispute Eintrag hat, bekommt man die Domain dann früher oder später nach der Löschung automatisch.
Meine Klagen bzw. Abmahnungen habe ich im Normalfall vorab via Fax bekommen (meist am Freitag Nachmittag ) und dann auch noch das Original entweder direkt mit der Post nach Wien oder auf meine deutsche Admin-C Adresse. Diese haben das dann nach Wien weitergeschickt.
So wird das im Normalfall auch laufen. Dann gibt es in der Klage oder Abmahnung eine Frist und wenn sich weder der Admin-C oder Owner meldet, wird dann bei einem Urteil der Richter zu 99% (wenn es gerechtfertigt ist) auch für den Kläger sprechen und die Domain löschen lassen. Mit einem Dispute bekommt dann der Kläger auch die Domain.
Wenn sich der Admin-C und/oder Owner melden, dann wird dieser ja sowieso von einem deutschen Anwalt vertreten werden und dann ist es auch im Normalfall nicht notwendig, das der ausländische Owner vor Gericht erscheint.
Harry"