<div class="bbWrapper">Tach zusammen,<br />
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long time no see, schaue jetzt aber öfters rein. <img src="https://cdn.jsdelivr.net/joypixels/assets/8.0/png/unicode/64/1f609.png" class="smilie smilie--emoji" loading="lazy" width="64" height="64" alt=";)" title="Wink ;)" data-smilie="2"data-shortname=";)" /><br />
Ich stelle mir gerade die Frage, wie rechtssicher es ist, sofern kein Gerichtsstand explizit ausgemacht wurde, diesen anhand des Erfüllungsortes zu definieren.<br />
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Konkret: Dienstleistungsvertrag zwischen zwei Gewerbetreibenden abgeschlossen, Auftragnehmer liefert Plagiate, etc. (Schaden entsteht), außergerichtliche Einigung bleibt aus.<br />
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Das ist mir als Auftraggeber leider zu diesem Auftrag zweimal passiert, wobei ich mich mit einem der Verursacher so einigen konnte.<br />
Person 2 bestreitet natürlich alles, scheint wohl auch ned so liquide zu sein / damit bereits eingängige Erfahrungen machen dürfen und das normale AG für Zivilsachen ist ca. 600 km entfernt.<br />
Gegenstandswert: 2.500 EUR brutto<br />
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Eine mündliche Verhandlung käme der Sache also für beide Parteien nicht wirklich gerecht, hinsichtlich der Aufwands der zu Betreiben wäre.<br />
Gem. §29 ZPO besteht also bei einem solchen Erfüllungsort die Qual der Wahl zwischen den Gerichtsständen.<br />
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Wie verhält es sich Eurer Meinung nach beim vorliegenden Fall, speziell der Erfüllungsort via E-Mail an A und die Zuständigkeit am Sitz des Auftraggebers?<br />
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Nichts ist nämlich nerviger als Formfehler, gerade dann, wenn Eile geboten ist.<br />
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Freue mich auf Euren Input.<br />
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Schöne Grüße<br />
Tobias</div>