Arithmos
Erfahrener Benutzer
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<div class="bbWrapper"><b>Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bei einer "Schubladenverfügung"</b><br />
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Im Falle einer sog. “Schubladenverfügung” wird zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt und erst nach deren Erlass den Gegner abgemahnt. Unterwirft sich der Abgemahnte nicht, wird ihm die bereits erlassene einstweilige Verfügung zugestellt. [...] Der BGH hat nun [...] entschieden, dass der Abmahner bei vorheriger Erwirkung einer Schubladenverfügung keinen Anspruch auf Erstattung seiner folgenden Abmahnkosten hat.
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</blockquote><a href="http://www.damm-legal.de/bgh-keine-erstattung-von-abmahnkosten-bei-schubladenverfuegung" target="_blank" class="link link--external" rel="noopener">BGH: Keine Erstattung von Abmahnkosten bei einer Schubladenverfügung | Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte</a><br />
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Weitere Seiten zum Thema:<br />
<a href="http://sewoma.de/berlinblawg/urteile/wettbewerbsrecht/bgh-1-zr-216-07/" target="_blank" class="link link--external" rel="noopener">SEWOMA® | BERLIN BLAWG BGH, Urteil v. 07.10.2009 – I ZR 216/07 – “Schubladenverfgung: Keine Kostenerstattung der nachfolgenden Abmahnung”</a><br />
<a href="http://medien-internet-und-recht.de/druckversion_mir.php?mir_dok_id=2107" target="_blank" class="link link--external" rel="noopener">BGH, Urteil vom 07.10.2009 - Az. I ZR 216/07 - Schubladenverfügung - Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird. - MIR 2010, Dok. 008 </a><br />
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Gruß<br />
M.</div>