Domaingott
New member
- Registriert
- 29. Okt. 2004
- Beiträge
- 1.328
Hallo Leute,
ich habe mir mal einige Gedanken gemacht zu den steuerlichen Auswirkungen des Domainparking. Vielleicht hilft es dem einen oder anderen. Ich würde mich über Reaktionen freuen. Vielleicht sieht der eine oder andere etwas anders oder hat ergänzende Anmerkungen zu machen.
Der folgende kleine Beitrag gibt nur meine persönliche Rechtsmeinung ( die jetzt auch die meines Finanzamtes ist
) wieder, also ist dabei Vorsicht angebracht.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Zunächst einmal scheint es so zu sein, als seien die Einkünfte aus dem Domainparking solche aus Gewerbebetrieb. Dies gilt aber unproblematisch nur für diejenigen, die das Parking im Rahmen eines Domainhandels betreiben. Das sind aber nur diejenigen unter uns, die
1. entweder ein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben (woraus das FA dann rückschließt, dass man einen Gewerbebetrieb führt) oder aber
2. in erheblichem Umfang im Jahr Domains kaufen und verkaufen.
Denn diese betreiben auch das Parking im Rahmen ihres Gewerbes "Domainhandel".
kleiner Exkurs:
Abgrenzung gewerblicher Domainhandel / private Vermögensverwaltung
Leider ist noch keine feste Grenze gezogen, ab wann der Kauf / Verkauf von Domains (vergleichbar dem gewerblichen Grundstückshandel) gewerblich wird / ist. Rechtsprechung oder Erlasse der FA gibt es dazu nicht. Es besteht vielmehr (leider) Rechtsunsicherheit.
Meines Erachtens ist die Grenze aber eher weit zu ziehen. Meines Erachtens ist der Domain"handel" eher vergleichbar den Spekulationen an der Börse. Wer also kein eigenes Büro unterhält und zudem auch sonst nicht aktiv werbend am Markt auftritt (m.E. schadet Sedo nicht), der erreicht den Status des Gewerbetreibenden erst dann, wenn er in erheblichem Umfang Domains an- und verkauft (m.E. mindestens 50 pro Jahr; es kommt aber indiziell auch auf den Umsatz an, obwohl die Klassifizierung grds. davon unabhängig ist).
Ein weitere Frage ist, ob auch die Registrierung von Domains zu dieser Anzahl zu zählen sind oder nicht (m.E. nicht).
Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus "sonstigen Leistungen" gem. § 22 Nr. 3 EStG:
Betreibt man kein Gewerbe "Domainhandel", so kann doch das Domainparking seinerseits eine gewerbliche Betätigung darstellen. Indes dürfte dies regelmäßig nicht der Fall sein, denn wird die Domain als solche "privat" gehalten (und ist der Verkauf als "privates Veräußerungsgeschäft" nur dann steuerbar, wenn die Haltefrist von 1 Jahr unterschritten wird), so dürfte es nicht schwer sein, die Finanzverwaltung davon zu überzeugen, dass bei der Beteiligung an einem Parking-Programm die Fruchtziehung aus der Ausnutzung von Vermögenswerten im Vordergrund steht und es sich auch insoweit um Vermögensverwaltung handelt.
Das heisst nun aber nicht, dass keine Steuern zu zahlen sind. Denn die Einkünfte aus dem Parking sind jedenfalls gem. § 22 Nr. 3 EStG als "sonstige Leistungen" zu versteuern, wobei indes ein Freibetrag von € 256 gilt.
Berrechnung der steuerbaren Einkünfte:
Bei der Berrechnung nach § 22 Nr. 3 EStG kann man Werbungskosten abziehen, die in direktem Zusammenhang mit dem Parking stehen. Dies sind die jährlichen Registrierungskosten. Jedenfalls mein Finanzamt hat akzeptiert, dass die Domain als solche (bei Neuregistrierung) quasi kostenlos ist und die jährlichen Kosten einer Domain auf den "Unterhalt" entfallen.
Ergebnis:
Wer weder den Domain"handel", noch das Domainparking gewerblich betreibt (was nicht stets der Fall ist, s.o.), der erzielt mit dem Parking Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG. Der Überschuss kann dabei wie folgt berechnet werden:
Einnahmen aus Parking
./. jährliche Kosten Domains (nicht Kaufpreis, aber auch Erstregistrierungskosten!)
Überschuss
Wie gesagt:
Es handelt sich um meine persönliche Rechtsmeinung, daher Vorsicht!
Besten Gruß
DomainG
ich habe mir mal einige Gedanken gemacht zu den steuerlichen Auswirkungen des Domainparking. Vielleicht hilft es dem einen oder anderen. Ich würde mich über Reaktionen freuen. Vielleicht sieht der eine oder andere etwas anders oder hat ergänzende Anmerkungen zu machen.
Der folgende kleine Beitrag gibt nur meine persönliche Rechtsmeinung ( die jetzt auch die meines Finanzamtes ist

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Zunächst einmal scheint es so zu sein, als seien die Einkünfte aus dem Domainparking solche aus Gewerbebetrieb. Dies gilt aber unproblematisch nur für diejenigen, die das Parking im Rahmen eines Domainhandels betreiben. Das sind aber nur diejenigen unter uns, die
1. entweder ein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben (woraus das FA dann rückschließt, dass man einen Gewerbebetrieb führt) oder aber
2. in erheblichem Umfang im Jahr Domains kaufen und verkaufen.
Denn diese betreiben auch das Parking im Rahmen ihres Gewerbes "Domainhandel".
kleiner Exkurs:
Abgrenzung gewerblicher Domainhandel / private Vermögensverwaltung
Leider ist noch keine feste Grenze gezogen, ab wann der Kauf / Verkauf von Domains (vergleichbar dem gewerblichen Grundstückshandel) gewerblich wird / ist. Rechtsprechung oder Erlasse der FA gibt es dazu nicht. Es besteht vielmehr (leider) Rechtsunsicherheit.
Meines Erachtens ist die Grenze aber eher weit zu ziehen. Meines Erachtens ist der Domain"handel" eher vergleichbar den Spekulationen an der Börse. Wer also kein eigenes Büro unterhält und zudem auch sonst nicht aktiv werbend am Markt auftritt (m.E. schadet Sedo nicht), der erreicht den Status des Gewerbetreibenden erst dann, wenn er in erheblichem Umfang Domains an- und verkauft (m.E. mindestens 50 pro Jahr; es kommt aber indiziell auch auf den Umsatz an, obwohl die Klassifizierung grds. davon unabhängig ist).
Ein weitere Frage ist, ob auch die Registrierung von Domains zu dieser Anzahl zu zählen sind oder nicht (m.E. nicht).
Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus "sonstigen Leistungen" gem. § 22 Nr. 3 EStG:
Betreibt man kein Gewerbe "Domainhandel", so kann doch das Domainparking seinerseits eine gewerbliche Betätigung darstellen. Indes dürfte dies regelmäßig nicht der Fall sein, denn wird die Domain als solche "privat" gehalten (und ist der Verkauf als "privates Veräußerungsgeschäft" nur dann steuerbar, wenn die Haltefrist von 1 Jahr unterschritten wird), so dürfte es nicht schwer sein, die Finanzverwaltung davon zu überzeugen, dass bei der Beteiligung an einem Parking-Programm die Fruchtziehung aus der Ausnutzung von Vermögenswerten im Vordergrund steht und es sich auch insoweit um Vermögensverwaltung handelt.
Das heisst nun aber nicht, dass keine Steuern zu zahlen sind. Denn die Einkünfte aus dem Parking sind jedenfalls gem. § 22 Nr. 3 EStG als "sonstige Leistungen" zu versteuern, wobei indes ein Freibetrag von € 256 gilt.
Berrechnung der steuerbaren Einkünfte:
Bei der Berrechnung nach § 22 Nr. 3 EStG kann man Werbungskosten abziehen, die in direktem Zusammenhang mit dem Parking stehen. Dies sind die jährlichen Registrierungskosten. Jedenfalls mein Finanzamt hat akzeptiert, dass die Domain als solche (bei Neuregistrierung) quasi kostenlos ist und die jährlichen Kosten einer Domain auf den "Unterhalt" entfallen.
Ergebnis:
Wer weder den Domain"handel", noch das Domainparking gewerblich betreibt (was nicht stets der Fall ist, s.o.), der erzielt mit dem Parking Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG. Der Überschuss kann dabei wie folgt berechnet werden:
Einnahmen aus Parking
./. jährliche Kosten Domains (nicht Kaufpreis, aber auch Erstregistrierungskosten!)
Überschuss
Wie gesagt:
Es handelt sich um meine persönliche Rechtsmeinung, daher Vorsicht!
Besten Gruß
DomainG
Zuletzt bearbeitet: