<div class="bbWrapper">Die Sache ist m.E. weniger komplex als hier vermutet.<br />
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Was du oben beschreibst ist ein gewöhnlicher <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/449.html" target="_blank" class="link link--external" rel="noopener">Eigentumsvorbehalt nach § 449</a>.<br />
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Der Domainverkauf stellt bekanntlich einen Rechtskauf i. S. d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/453.html" target="_blank" class="link link--external" rel="noopener">§ 453 BGB</a> dar, so dass die Vorschriften über den Kauf von beweglichen Sachen entsprechend Anwendung finden.<br />
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Die Formulierung "Die Domain bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers" setzt eine sog. aufschiebende Bedingung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/158.html" target="_blank" class="link link--external" rel="noopener">158 BGB</a> für den Eigentumsübergang bzw. hier Rechtsübergang. <br />
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In dem beschriebenen fiktivem Sachverhalt tritt der Übergang der Rechte an der Domain an den Käufer gemäß der Klausel im KV erst nach Zahlung der letzten Rate ein, d.h, wird die letzte Rate nicht gezahlt, bleibt das Recht an der Domain beim Verkäufer.<br />
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Zum Rücktritt vom Kaufvertrag bräuchte der Käufer einen zulässigen gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsgrund, z.B wenn im KV eine Rücktrittmöglichkeit festgelegt ist. Erklärt der Käufer beim vorliegen eines Rücktrittsgrundes dann den Rücktritt, sind die bereits geleisteten Raten zurück zu gewähren und die Domain bleibt beim Verkäufer.</div>