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DENIC - Kündigung des Domainvertrages (Löschung ohne Urteil !)

...schlussendlich spielt es meiner Meinung nach erstmal kein Rolle wer welche Rechte hat und wer nicht. Es geht hier in erster Linie ums Prinzip und diese Durchsetzung/Umsetzung scheint mir rechtlich bedenklich.
Wenn ich es emotional sehen will ist mir natürlich auch eine schöne Seite mit passenden Inhalt immer lieber, aber auch das muss man zuerst mal aussen vor lassen.

Ich denke, die DENIC hat sich das aber sehr, sehr gut überlegt, denn die Rechtsabteilung ist nicht sooooo gross und die werden sicher sehr wohl wissen mit wem sie sich anlegen. Könnte mir sehr gut vorstellen, daß die DENIC das provoziert um ggf. einen Präzedenzfall zu schaffen, denn die wissen, das der Gegner gerne sich gerichtlich bis zum letzten durchkämpft. ;)
Zudem ist es, bzw. wäre es, ein netter Schachzug für die nächste Domainpulse die ja im selben Ort, wie der Domainname lautet, abgehalten wird. DAS ist aber reine Spekulation von meiner Seite, denn ich weiss natürlich nichts genaues. Da w(v)os teuer ist, streitet man aber auch gerne. :cheers:
 
Leute, einige Meinungen wundern mich wirklich. Natuerlich bekommt der Marketingverband oder die Stadt die Domain, wenn sie geloescht wird.

Hier wird massiv in die Eigentumsrechte von Harry eingegriffen !
Er kann ja mit der Domain nicht einfach zu einer anderen Vergabestelle wechseln.
Und das ohne Urteil und ohne vorherige Abmahnung durch Denic, was den Inhalt der Seite betrifft.

Wie würde es euch gehen, wenn ihr plötzlich ueberraschend so ein Einschreiben bekämet ?
Kündigung, weil laut Denic
"die Registrierung der Domain für den Domaininhaber ohne Rücksicht auf ihre konkrete Nutzung ganz offenkundig Rechte Dritter verletzt oder sonst rechtswidrig ist."

So offenkundig finde ich den Sachverhalt nicht.
 
Harry gib mal deine domain + "Verwirrung um die verwirrende Ähnlichkeit" bei G. ein.
Es geht zwar um die .eu, aber vielleicht auch interessant.
 
Die .eu hat auch im Mai 2010 für 9500€ in einer Auktion den Besitzer gewechselt also nach dem Urteil, ist allerdings jetzt auch leer.

Ich drück dir aufjedenfall die Daumen das es sich schnell klärt und nicht allzuviele Nerven kostet. Zumindest die Löschung durch die DENIC sollte ja releativ einfach abzuwenden sein und was dann passiert muss man wohl abwarten.

Also viel Erfolg Harry

Gruß
Thomas
 
So offenkundig finde ich den Sachverhalt nicht.

Seit dem BGH Urteil bleibt der DENIC nichts anderes übrig, sie muss nun die Betroffenen ausloten lassen, was offenkundig ist und was nicht. Komisch ist, dass die DENIC nicht tatsächlich hier eine Gleichbehandlung vornimmt. Der DENIC wurden auch ähnliche Länderdomains genannt, ähnlich wie der der gekündigt wurde, dennoch wurden diese Domains dann nicht gekündigt.

Interessant ist es auch, dass es bisher gerade Domainer "erwischt" hat, die bekannt dafür sind nicht kampflos aufzugeben. Vielleicht hat es aber auch schon mehr Kündigungen gegeben die wir aber nicht mitbekommen haben.

Unfair ist es allerdings, dass keine Begründung und keinerlei Erklärungen von der DENIC gemacht werden. Ebenso unfair ist auch, dass zumindest eine solche Kündigung kurz vor Feiertagen in der Urlaubszeit ausgesprochen wurde. Wieder einmal sind der Denic ihre eigentlichen Kunden, also die Domaininhaber, Schnuppe. Aber das ist ja nichts neues.

Hoffen wir, dass die nun bestehenden Fälle deutlich zu Gunsten der Domaininhaber geklärt werden, ansonsten werden hier einige Kollegen massive Abschreibungen vornehmen müssen.

Ich persönlich halte hier den Ball öffentlich flach, denn wenn sich rumspricht was die DENIC hier treibt werden einige Länder und nun auch Städte auf den Zug aufspringen. Das ist zumindest sehr offensichtlich.

Grüsse

123meins
 
Hier wird massiv in die Eigentumsrechte von Harry eingegriffen !
Welche "Eigentumsrechte"? Du kannst lediglich Inhaber einer Domain sein und somit max. der materiell Berechtigte...
(Besitz, Eigentum oder Inhaberschaft sind 3 völlig andere Rechtsgrundlagen)

Du solltest bitte mal die DENIC Statuten lesen, die du ja auch sicher irgendwann mal akzeptiert hast, dann wirst du schnell erkennen, die DENIC "darf" so ziemlich alles - nach ihren Statuten.
 
Hoffen wir, dass die nun bestehenden Fälle deutlich zu Gunsten der Domaininhaber geklärt werden, ansonsten werden hier einige Kollegen massive Abschreibungen vornehmen müssen.

Bis Montag wird sich sowieso nichts tun. So werde ich das Wochenende nutzen um mir Gedanken zu machen wie die beste Strategie ist und dies dann am Montag mit meinem Anwalt besprechen.

Welche "Eigentumsrechte"? Du kannst lediglich Inhaber einer Domain sein und somit max. der materiell Berechtigte...
(Besitz, Eigentum oder Inhaberschaft sind 3 völlig andere Rechtsgrundlagen)

Du solltest bitte mal die DENIC Statuten lesen, die du ja auch sicher irgendwann mal akzeptiert hast, dann wirst du schnell erkennen, die DENIC "darf" so ziemlich alles - nach ihren Statuten.

Was die DENIC ist ihre Statuten schreibt, ist nach meiner Ansicht egal. Wenn die DENIC gegen deutsche und europäische Grundrechte verstoßen sollte, werden die wohl die Statuten ändern müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 19.07.2007, Az. I ZR 137/04 - Euro Telekom ; Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de) besteht ein marken- bzw. unternehmenskennzeichenrechtlicher Domain-Löschungsanspruch jedoch nur, wenn schon das Halten des Domain-Namens für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt.

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Domain-Rechtsstreit ad-acta.de (Beschluss von Ende 2004 (Az.: 1 BVR 1306/02) Dabei stellte das BVerfG fest, dass Domain-Verträge zwischen Domain-Verwaltung und Domain-Inhaber durch Artikel 14 des Grundgesetzes (Schutz des Eigentums) geschützt sind. Ebenso meint das BVerfG, dass sich auch aus der Internet-Domain ergebende Kennzeichnungsrechte ein Schutz nach Art. 14 GG geniessen könnte.

„Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls[9] zur Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK dar.“

EGMR 18.9.2007, AZ 25379/04, 21688/05, 21722/05, 21770/05 – adacta.de • Art 1 Abs 1 1.Zusatzprotokoll: Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.


Bei in sich widersprüchlichen Domains (Beispiel: "Karlsruhe.at")mag der Verkehr in der Tat, wie die Beklagte geltend macht, eine Zuordnung derDomain zur betreffenden Gebietskörperschaft nicht vornehmen. Ähnlicheskönnte auch für die Top-Level-Domain "com" gelten. Insoweitmag die Top-Level-Domain von Belang sein.
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20030241

Die registrierten Domains seien auch keine widersprüchlichen Domains wie beispielsweise die Domain karlsruhe.at, auf die die deutsche Stadt Karlsruhe keine Ansprüche geltend machen konnte
http://www.domain-recht.de/domain-r...auch-staaten-haben-ein-namensrecht-10939.html

Harry
 
Zuletzt bearbeitet:
aus dem Verfassungsurteil - 1 BvR 1306/02 - entnommen:

"Entgegen vereinzelten Literaturstimmen (Koos, MMR 2004, S. 359 <360 ff.>; wohl auch Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. 2001, § 3 Rn. 301) erwirbt der Inhaber hingegen weder das Eigentum an der Internet-Adresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Vielmehr erhält er als Gegenleistung für die an die DENIC e.G. zu zahlende Vergütung das Recht, für seine IP-Adresse eine bestimmte Domain zu verwenden – und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht, wobei die unbestimmte Vertragsdauer verbunden mit den vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten auf den Charakter des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis hinweisen (vgl. Viefhus, MMR 2000, S. 286 <287>; Kort, DB 2001, S. 249 <254>; Kazemi/Leopold, MMR 2004, S. 287 <290>; Nowrot, Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz von Internet-Domains, 2002, S. 9). Dieses Nutzungsrecht stellt einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar (vgl. Plaß, WRP 2000, S. 1077 <1079>; Viefhus, aaO; Kazemi/Leopold, aaO; Nowrot, aaO S. 14). Es ist dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache. Die Berechtigung der DENIC e.G., den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, steht der Qualifizierung des vertraglichen Nutzungsanspruchs als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht entgegen (vgl. BVerfGE 89, 1 <7> zum Besitzrecht des Mieters), sondern begrenzt lediglich den Umfang des Rechts (vgl. BGHZ 123, 166 <169>)."

Das Bundesverfassungsgericht

Damit ist gemeint, daß die eigentumsfähige Position den Inhaber als materiell Berechtigten sieht, mehr aber auch nicht. Kündigen kann die Denic zudem.
 
Die Berechtigung der DENIC e.G., den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, steht der Qualifizierung des vertraglichen Nutzungsanspruchs als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht entgegen
über den "wichtigen Grund" lässt sich vortrefflich "streiten" (auch vor Gericht)...
Wer legt/stellt diesen "wichtigen Grund" fest? m.E. MUSS das eine rechtliche Instanz sein, Alles andere wäre reine Willkür...

grüsse,
engel
 
über den "wichtigen Grund" lässt sich vortrefflich "streiten" (auch vor Gericht)...
Wer legt/stellt diesen "wichtigen Grund" fest? m.E. MUSS das eine rechtliche Instanz sein, Alles andere wäre reine Willkür...

grüsse,
engel

hmmm schwierig, würde ich mir auch wünschen, aber aus meiner Ansicht ergibt sich das aus den DENIC Statuten die da lauten: "dass ein Verstoß gegen die DENIC-Domainbedingungen vorliegt, da die Domain offenkundig die Rechte Dritter verletzt"

Ob dann allerdings die Statuten der DENIC angreifbar sind, weiss ich nicht...im übrigen, nicht das das falsch verstanden wird, ich mag die DENIC Statuten auch nicht, versuche nur zu interpretieren, ohne eine Position für die DENIC oder Harry zu übernehmen.
 
Hallo zusammen,

da ich auf den Thread aufmerksam gemacht wurde auch gleich ein kurzes Lebenszeichen von mir, ich hoffe, ich schaffe es in Zukunft wieder häufiger hier zu sein :).

Aus meiner Sicht versucht die Denic hier die Grenzen des BGH-Urteils "Regierung-Oberfranken.de" auszuloten. Ob hier gezielt ein Domainer herausgegriffen worden ist, der sich wohl sicher bis zum EGMR verteidigen wird, weiss ich auch nicht, die Angelegenheit würde aber auf den ersten Blick diesen Eindruck vermitteln.

Die zentrale Frage hier ist, was ist "offensichtlich" oder in diesem Zuge ein "offensichtlicher Rechtsverstoß". "Offensichtlich" ist ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff, der - nicht zuletzt im Lichte des Grundgesetzes - auszulegen ist. Genau diese Auslegung und im Ergebnis dann die oben genannte Grenzziehung soll wohl jetzt stattfinden.

Es wäre, denke ich, zu einfach jetzt ganz platt zu sagen: "Ich mag Harry nicht, er hat das verdient". Diese Geschichte hat das Potential viel weitere Kreise zu ziehen und auch andere Domains - Eure und meine - zu gefährden. Hier wird ganz offensichtlich ein Grundsatzurteil angestrebt, dass dann in Zukunft auf ähnliche Fälle Anwendung finden soll. Schon aus diesem Grund sollten wir als Community ein deutliches - und von Harry völlig unabhängiges - Interesse haben diesem Vorstoß entschieden entgegenzutreten. Principiis obsta!

Ich habe mir die betroffene Domain angesehen und ein Dispute liegt nicht auf dieser Domain. Daher gehe ich - vorsichtig - davon aus, dass hier die Denic gerade auf eine Reaktion von Harrys Anwalt wartet. Ich gehe davon aus, dass Harrys Anwalt sicher weiß, was jetzt zu tun ist und beobachte (wertfrei), wohin die Reise geht.

Edit:
Ohne es zu wissen, und ohne die Sache jetzt ausführlich bis ins Detail geprüft zu haben, meine ich, die Denic hat diese Domain (ausländische Stadt) gezielt ausgewählt, weil hier (vorsichtig gesprochen) die Tendenz in die Richtung gehen kann, dass eben kein "offensichtlicher" Verstoß vorliegt. Ich denke, die Denic hat hier ein Interesse, ggf. diese Sache zu verlieren, damit Sie in Zukunft allen ähnlichen Anspruchsstellern eben dieses Urteil vorhalten kann. Es gäbe imho eine Vielzahl an "offensichtlicheren" Domains, die aber ggf. ein stärkeres Potential hätten, um gelöscht zu werden. Dies kann mMn nicht im Sinne der Denic sein, da dann die Rechteinhaber versuchen würden diese hypothetische Entscheidung auf eine Vielzahl von anderen Domains anzuwenden (Namensrecht, Werktitel, Markenrecht, usw.). Aus meiner Sicht setzt sich die Denic jedesmal, wenn Sie hier eine "offensichtlich rechtsverstoßende" Domain löschen würde auch einem Haftungsanspruch des Domaininhabers aus. Diese entgegengesetzten Interessen zwischen Domain- und Rechteinhabern gilt es jetzt zu klären und ich meine - auch aus der Sicht der Denic - mit starkem Interesse an einem Obsiegen des Domaininhabers.

Ciao
Forsaken
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein Dispute verhindert nur einen Owner Wechsel, ansonsten kann die Domain ganz normal genutzt werden.
 

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