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DENIC - Kündigung des Domainvertrages (Löschung ohne Urteil !)

Die Eile der Denic in dieser Sache kann ich noch nicht nachvollziehen.

Ich glaube nicht, dass die Denic ihrer eigenen Top-Level-Domain mit dieser Vorgehensweise einen Gefallen tut. Es sind jetzt einfach Irritationen da.

Stellt euch vor, man haette die Domain vermietet. Wie sieht es dann mit Schadensersatz gegenueber dem Paechter aus ?
Oder was waere, wenn man sie vor wenigen Monaten verkauft haette. Kann der Kaeufer den Vertrag dann rueckabwickeln, da der Verkaeufer laut Denic-Kündigung mit der Registrierung "offenkundig Rechte Dritter verletzt" hatte ?

Investoren - auch auslaendische - fragen, wie sicher die Domains sind.
Hier bei uns koennen nun Domains innerhalb weniger Tage ohne Gerichtsurteil von der Registrierungsstelle geloescht werden.
Trotz Widerspruchs des alten Nutzungsberechtigten der Domain.
Auch wenn dieser diese Domain schon ein Jahrzehnt oder mehr nutzt.
Bei TLD Ratings | Domainindex.com erwarte ich demnaechst eine Abwertung der .DE.

Den Rechtsanwalt, der nun als admin-c eingetragen ist, kannte ich bisher nicht.
Gehoert der zur Denic ?
 
Die Eile der Denic in dieser Sache kann ich noch nicht nachvollziehen.

Ich glaube nicht, dass die Denic ihrer eigenen Top-Level-Domain mit dieser Vorgehensweise einen Gefallen tut. Es sind jetzt einfach Irritationen da.

Stellt euch vor, man haette die Domain vermietet. Wie sieht es dann mit Schadensersatz gegenueber dem Paechter aus ?
Oder was waere, wenn man sie vor wenigen Monaten verkauft haette. Kann der Kaeufer den Vertrag dann rueckabwickeln, da der Verkaeufer laut Denic-Kündigung mit der Registrierung "offenkundig Rechte Dritter verletzt" hatte ?

Investoren - auch auslaendische - fragen, wie sicher die Domains sind.
Hier bei uns koennen nun Domains innerhalb weniger Tage ohne Gerichtsurteil von der Registrierungsstelle geloescht werden.
Trotz Widerspruchs des alten Nutzungsberechtigten der Domain.
Auch wenn dieser diese Domain schon ein Jahrzehnt oder mehr nutzt.
Bei TLD Ratings | Domainindex.com erwarte ich demnaechst eine Abwertung der .DE.

Auch wenn Leute hier im Forum anderer Meinung sind, wird diese Vorgehensweise der DENIC nach meiner Meinung noch weitreichende Folgen haben.

Was nach meiner Meinung äußerst befremdend ist, ist die Tatsache, dass die DENIC erst auf das Schreiben meines Anwalts reagiert hat, als die DENIC die Domain gelöscht hat. d.h. die DENIC hat erst Stellung zum Schreiben meines Anwalts genommen, als die Domain bereits gelöscht war. u.a. wurde dann auch gleich einen WHOIS-Auszug des neuen Domaininhabers beigefügt.

Das hier Domaininvestoren die .de Domains nicht mehr als "sehr sicher" einstufen werden, ist nach meiner Meinung ziemlich sicher wenn hier scheinbar eine DENIC-Sachbearbeiterin in der Rechtsabteilung (die nach meiner Info nicht einmal eine rechtliche Ausbildung haben muss) zwischen Sein und Nichtsein entscheiden kann ob sie der Ansicht ist, dass die Rechtsverletzung "offenkundig" ist oder nicht.

Eine Offenkundigkeit sind meines Erachtens die regierung-*.de Domains, Tippfehlerdomains von Lufthansa, Microsoft etc., die nur auf Standard-Parkingseiten leiten und der Inhaber sich irgendwo weit weg von Deutschland "versteckt" und nur über den Admin-C erreichbar ist.

Eine Offenkundigkeit kann ich bei einem "Keyword" wie DAVOS nicht erkennen wenn Davos z.B. auch ein griechischer Vorname ist.
Details zum Vornamen Davos | VornamenArchiv.de - Über 300.000 beliebte Vornamen aus aller Welt - B

Wenn es so offenkundig eine Rechtsverletzung ist, dass man eine Davos-Domain besitzt ohne nachzusehen ob es Markenrechte gibt, dann hätte die Firma "Davos Pharma", die die davos.com besitzt, wohl auch keine Rechte die davos.com zu besitzen und die Verisign wird in Zukunft wohl auch die davos.com an die Gemeinde Davos übertragen wenn die Verisign über geht wie die DENIC zu "denken".

Ob man nun will oder nicht, wird diese DENIC-Entscheidung wohl weitreichende Konsequenzen für die deutsche Domain-Rechtslage haben. Wie sieht nun die Rechtslage über Domainpfändbarkeit aus, wenn die DENIC Domains ohne Urteile löschen kann ? Oder wie sieht es mit Abschreibbarkeit von Domains aus ?

Laut BFH ist ist eine Domain "ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut". Wie kann denn dann eine Domain nicht abnutzbar sein, wenn sie auf einmal nicht mehr vorhanden d.h. von der DENIC gelöscht wurde ?

BFH – Grundsatzurteil zu Domains und Steuern


Ich habe jetzt sogar schon gehört, dass Anwälte Geld bieten würden, dass man denen solche, nach meiner Meinung "eindeutigen Fälle" abgibt, da sie noch eine Rechnung mit der DENIC offen haben.

Ziemlich sicher ist es wohl, dass diese DENIC-Entscheidung noch viel medialen Staub aufwirbeln wird, wohl noch mehr als damals bei der reifen.de, wo damals sogar im Fernsehen etc. darüber berichtet wurde.

Die DENIC-Entscheidung wird wohl auch bei der nächsten Domainpulse in Davos (so ein Zufall ??) heftig diskutiert werden (ggf. sogar Podiumsdiskussion) Das Programm steht ja noch nicht fest. Bin mal gespannt, was hier bald für Programmpunkte veröffentlicht werden. http://www.domainpulse.ch/de/programm

Bei den Anreise-Informationen kann die DENIC dann gleich die URL von davos.ch auf davos.de ändern. (ganz unten) http://www.domainpulse.ch/de/anreise

Interessant ist außerdem, dass der neue Inhaber der Domain davos.de die "Gemeinde Davos" ist. In der Schweiz tritt die Gemeinde jedoch mit der Domain "gemeinde-davos.ch" auf und ist im WHOIS als "Landschaft Davos Gemeinde" eingetragen. Die Domain davos.ch gehört nicht der Gemeinde Davos sondern "Davos Destinations-Organisation (Genossenschaft)" Meines Erachtens, ist das doch etwas verwirrend da es ja außerdem zwei komplett verschiedene Webseiten sind ?? Warum hat nun eine ""Landschaft Davos Gemeinde" bessere Rechte an der Domain davos.de als z.B. die "Davos Destinations-Organisation (Genossenschaft)", denen ja die davos.ch gehört ?? Auf die Antworten im DENIC-Schriftsatz bin ich schon sehr gespannt wenn das alles so offenkundig ist.

Wenn nun auf davos.de die Webseite von der gemeinde-davos.ch zu sehen sein wird, ist wohl die Verwirrung perfekt wenn unter der Domain davos.ch eine komplett andere Webseite zu sehen ist.

Die Gemeinde Davos, die in der Schweiz mit gemeinde-davos.ch auftritt, hat es aber bis jetzt scheinbar auch nicht einmal der Mühe wert gefunden, die Domain gemeinde-davos.de zu registrieren da sie bis jetzt frei ist !

Außerdem ist "DAVOS" laut Wikipedia eine "Landschaft" http://de.wikipedia.org/wiki/Davos

Bin mal echt gespannt, ob so ein Verhalten der DENIC mit Art 6 MRK
vereinbar ist. http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html

Harry
 
Zuletzt bearbeitet:
Bin mal echt gespannt, ob so ein Verhalten der DENIC mit Art 6 MRK
vereinbar ist. Art. 6 MRK Recht auf ein faires Verfahren - dejure.org

Harry

Du wolltest doch gar kein Verfahren um die Domain - oder wie war das noch mit der EV?
Davon abgesehen würde ich an Deiner Stelle eher mal recherchieren, ob Cybersquatting in Österreich strafbar ist:

Computer- und Internetstrafrecht: Ein Grundriss - Eric Hilgendorf, Thomas Frank, Brian Valerius - Google Books

(Das ist natürlich keine Rechtsberatung, nur meine Meinung)
 
Zuletzt bearbeitet:
Du stellst hier den ganzen Domainhandel und Domain-Investment in Frage ?
Harry

Nein, Harry. Ich stelle das Cybersquatting in Frage. Und wie es aussieht ist die Denic der Ansicht, dass Du mit der dav//os.de genau das betrieben hast. Oder jedenfalls war offenbar die Gemeinde Dav//os dieser Ansicht und ein Mitarbeiter der Denic.

Über was Du nun gestolpert bist ist lediglich das, was im Prinzip schon immer klar war - siehe die 7 goldenen Domain-Regeln. Es gab bislang für die Rechteinhaber nur keinen brauchbaren Hebel - was einige hier offenbar mit Rechtssicherheit verwechselt haben - und das hat sich nun geändert.

BTW:
Ich schreibe das hier nicht zum ersten Mal und schon gar nicht wegen Harry:
https://consultdomain.de/forum/proj...chtbarsten-projekte-top-100-a.html#post271014
https://consultdomain.de/forum/dot-...ion-bei-generischen-domains-2.html#post301853
 
Wir sind wohl gegenseitiger Ansicht und das wird sich wohl auch nicht ändern. Die Gerichte werden hier entscheiden.

Hier etwas interessantes:

Bei widersprüchlichen Domain-Namen (etwa "karlsruhe. at") oder der Verwendung der Top-Level-Domain "com" sei denkbar, dass der Verkehr eine Zuordnung zur Gebietskörperschaft nicht vornehme.
BGH BGH, Urteil vom 21. 9. 2006 - I ZR 201/03

Bei in sich widersprüchlichen Domains (Beispiel: "Karlsruhe.at") mag der Verkehr in der Tat, wie die Beklagte geltend macht, eine Zuordnung der Domain zur betreffenden Gebietskörperschaft nicht vornehmen. Ähnliches könnte auch für die Top-Level-Domain "com" gelten. Insoweit mag die Top-Level-Domain von Belang sein.
OLG Düsseldorf JurPC - Web-Dok. 0241/2003

Harry
 
Zuletzt bearbeitet:
Ob nun berechtigt oder nicht, das werden Gerichte klären. Ich bin da auf jeden Fall gespannt, was am Ende bei raus kommt und hoffe, dass Harry hier Fakten schafft. Diese Fakten wären nämlich nicht nur für ihn, sondern für (fast) alle Domainer wichtig.

(Sehr) bedenklich finde ich aber die Vorgehensweise der DENIC. Und das sollte uns allen zu Denken geben. Es war keine Eile nötig und man hat hier eine Menge zu verlieren. Alleine deshalb hoffe ich ein wenig, dass die Denic sich mit dieser Kaltenteignung die Finger verbrennt.

@Harry
Zu deinem letzten ausführlichen Text: Es ist wie beim Pokern. Man sollte niemanden seine Karten (und Gedanken) zeigen. Wir befinden uns hier in dem bekanntesten Domainforum in Deutschland. Ich nehme an, dass die Denic das Forum auch kennt und es würde mich sehr wundern, wenn man (trotz "CD intern") hier nicht mit liest. Ich als Justitiar bei der Denic hätte hier auf jeden Fall einen kleinen unauffälligen Account, der für den internen Bereich ausreicht.

Da du hier im Forum bei manchen User nicht sonderlich beliebt bist, wäre es auch denkbar, wenn man deine Auszüge der Denic in die Hände spielt.
 
Nein, Harry. Ich stelle das Cybersquatting in Frage. Und wie es aussieht ist die Denic der Ansicht, dass Du mit der dav//os.de genau das betrieben hast. Oder jedenfalls war offenbar die Gemeinde Dav//os dieser Ansicht und ein Mitarbeiter der Denic.

Und wenn z.B. die Mitarbeiterin der Denic meint, dass der Inhaber der flüge.de nur ein Trittbrettfahrer der fluege.de ist da die fluege.de Werbung ja jeden Tag bei RTL zu sehen ist, dann ist die Denic Mitarbeiterin auch befugt, die Domain zu löschen nur weil es ihre persönliche Meinung ist dass diese Rechtsverletzung offensichtlich ist ? Und die Denic versteckt sich dann nach der Löschung hinter dem regierungs-Urteil, dass sie die Domain unbedingt (sofort nach der Empfangsbestätigung des Briefes beim Domaininhaber) löschen musste weil sie sonst als Mitstörer dran gewesen wären ? Nachdem die Mitarbeitern der Meinung war, dass es offensichtlich um eine Rechtsverletzung (z.B. Tippfehler) handelte, hat sie auch keine Prüfungspflichten gehabt.

War hier nur ein Beispiel gedacht die man beliebig fortsetzen könnte.

Harry
 
Was nach meiner Meinung äußerst befremdend ist, ist die Tatsache, dass die DENIC erst auf das Schreiben meines Anwalts reagiert hat, als die DENIC die Domain gelöscht hat. d.h. die DENIC hat erst Stellung zum Schreiben meines Anwalts genommen, als die Domain bereits gelöscht war. u.a. wurde dann auch gleich einen WHOIS-Auszug des neuen Domaininhabers beigefügt.

Naja, so befremdlich finde ich das nicht. Die Denic war vermutlich genauso erstaunt wie wir (jetzt), dass Du keine EV beantragt hast und hat die Domain gelöscht. Warum? Na weil sie konnte. Schadensersatz ist imho der nachrangige Weg.

Warum sollte die Denic sich mit Dir auf eine große (außergerichtliche) Diskussion einlassen? Sie hat die Kündigung ausgesprochen, eine EV wurde nicht beantragt, die Denic hat die Domain gelöscht...

Kennzeichenrechtlich finde ich die Sache nicht wirklich "offenkundig". Ich bin der festen Überzeugung, dass Du eine EV bekommen hättest, wohl auch im Rahmen einer Beschlussverfügung.

Nur weil es oben erwähnt worden ist: Harry hatte schon rechtsstaatliche Mittel zur Verfügung (EV), hat diese aber nicht genutzt...

Wie dem auch sei, viel Erfolg für das weitere Verfahren.

Ciao
Forsaken
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich nehme an, dass die Denic das Forum auch kennt und es würde mich sehr wundern, wenn man (trotz "CD intern") hier nicht mit liest.

Natürlich liest die DENIC eG hier mit. Daran ist meines Erachtens auch nichts auszusetzen, oder?

AlexS
 
Außerdem ist "DAVOS" laut Wikipedia eine "Landschaft" Davos
Nun, es mag AUCH eine Landschaft sein, es ist aber eben ein auch "Kreis (Gemeinde)", also eine Gebietskörperschaft. Und die ist jetzt Inhaberin.


Interessant ist außerdem, dass der neue Inhaber der Domain davos.de die "Gemeinde Davos" ist. In der Schweiz tritt die Gemeinde jedoch mit der Domain "gemeinde-davos.ch" auf und ist im WHOIS als "Landschaft Davos Gemeinde" eingetragen. Die Domain davos.ch gehört nicht der Gemeinde Davos sondern "Davos Destinations-Organisation (Genossenschaft)" Meines Erachtens, ist das doch etwas verwirrend da es ja außerdem zwei komplett verschiedene Webseiten sind ?? Warum hat nun eine ""Landschaft Davos Gemeinde" bessere Rechte an der Domain davos.de als z.B. die "Davos Destinations-Organisation (Genossenschaft)", denen ja die davos.ch gehört ?? Auf die Antworten im DENIC-Schriftsatz bin ich schon sehr gespannt wenn das alles so offenkundig ist.

Das musst Du andersherum sehen: Jeder kann und darf "davos.de" oder "davos.ch" registrieren und betreiben. Die Gemeinde Davos hat die Möglichkeit dagegen vorzugehen, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. In DEINEM Falle hat sie davon Gebrauch gemacht. Im Falle der davos.ch wird sie sicher KEINEN Gebrauch davon machen, da es vermutlich ein Agreement gibt oder der Betreiber evtl. sogar der Gemeinde untersteht oder ihr ganz gehört auf jeden Fall aber explizit authorisiert ist.

Das ist doch ganz ähnlich mit der TLD ".berlin": Die Stadt hat sich ja auch nicht als Bewerber betätigt und sich die TLD gekrallt. Sie ist ein Agreement eingegangen und hat daraufhin den zur Bewerbung notwendigen Letter of Support ausgestellt. Alles eine Frage des "Gebens und Nehmens". Man muss da eben auch was "geben". Sonst nehmen die sich einfach den ganzen Kuchen selbst.

Dass unter davos.ch Tourism-Marketing betrieben wird macht doch sehr großen Sinn. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird die davos.de auf eben diese Website geroutet werden (aktuell noch Transitpage). Diese Domain dient also primär dem Tourismusmarketing und ist auf Touristen und Besucher (private wie Business) zugeschnitten. Perfekto!

Die davos-gemeinde.ch dagegen dient primär den BEWOHNERN des Kreises als Basis für E-Government und Info-Ausstausch zwischen Ämtern und Bürgern - etwas was Touristen absolut gar nicht interessiert.

Die Trennung macht sehr viel Sinn und ist so sehr gut gelöst.

Die Gemeinde Davos, die in der Schweiz mit gemeinde-davos.ch auftritt, hat es aber bis jetzt scheinbar auch nicht einmal der Mühe wert gefunden, die Domain gemeinde-davos.de zu registrieren da sie bis jetzt frei ist !

Was sollen sie denn mit der Domain? Es ist anzunehmen, dass sich unter "davos.de" nicht die Gemeinde-Verwaltung präsentieren möchte, also keine Infos über die Öffnungszeiten der Ämter und dergleichen veröffentlichen will. Das würde die den DEUTSCHEN "Verkehr" auch absolut gar nicht interessieren. Den Deutschen Verkehr dagegen interessiert exakt das, was auf davos.ch zu sehen ist. Um eine exakt auf die Deutsche Kundschaft zugeschnittene Version zu kommunizieren hat man jetzt eben die davos.de "akquiriert". Oder "kaltenteignet".

Du schießt mit den hier verwendeten Argumenten aktuell ein wenig ins Blaue (nachvollziehbar) aber triffst nicht. Pass auf, dass Du mit so etwas nicht die Kernargumente verwässerst in einem Rechtsstreit. Konzentriere Dich auf den Kern, wenn Du das Kind noch aus dem Brunnen ziehen willst.

AlexS
 
Ich habe erst gestern das hier gesehen und gelesen.
Bin absolut im Schockzustand!

Ich glaube, dass vielen hier überhaupt nicht bewusst ist, welch weitreichende Folgen
solche Zwangsenteignung für den gesamten Domainhandel haben kann. Bzw. ist das
denen vollkommen gleichgültig, weil sie nur einige hundert Domains wie tisch.de etc.
haben und nicht hauptsächlich davon leben.

Was die Denic gemacht hat, hätte ich in den kühnsten Träumen in Deutschland
nicht für möglich gehalten. Das ist mir auch schon mit baccarat.in passiert und einigen
cn-Domains. Das war aber Indien und China...

Seit wann entscheidet Frau Kunigunde von der Denic was Recht und was Unrecht ist?
Das ist doch absolute Willkür! Es handelt sich hier um ein Wirtschaftsgut - oft im Wert
von mehreren zehn oder sogar von mehreren hundert Tausend Euro! Unvorstellbar!!!

Ich habe zu 99% harmlose und beschreibende Domains im Bestand. Und trotzdem
habe ich mindestens 1 bis sogar 4 (!) Prozesse jährlich - Jahr für Jahr. Daneben noch
nicht gerichtliche, aber über einen Anwalt geführte Auseinandersetzungen. Ich habe aber
gerichtlich noch nie eine Domain verloren. NOCH NIE! Damit ist es aber jetzt vorbei, weil
es zu einer rechtlichen Auslotung der Ansprüche nicht kommen wird. Frau Kunigunde ist
jetzt das Orakel im Namen des Rechts!!!

Alle Harry´s Gegner haben, glaube ich, nicht ganz gecheckt, worum es hier geht. jetzt
versuchen sie die Sache auf die persönliche Bahn zu lenken. Dieser Vorfall ist aber
übergeordnet und man sollte das hier objektiv sehen.
 
Die DENIC-Entscheidung wird wohl auch bei der nächsten Domainpulse in Davos (so ein Zufall ??) heftig diskutiert werden (ggf. sogar Podiumsdiskussion) Das Programm steht ja noch nicht fest. Bin mal gespannt, was hier bald für Programmpunkte veröffentlicht werden. Domain pulse - Programm

Bei den Anreise-Informationen kann die DENIC dann gleich die URL von davos.ch auf davos.de ändern. (ganz unten) Domain pulse - Anreise

Hi Harry,

ich kann mir leibhaftigst den guten Stephan (Denic eG Stephan) auf dem Podium vorstellen, und wie die Argumente des Deine Interessen vertretenden Podiumsgastes (ich glaube kaum, dass sie Dich da wählen) an ihm abperlen wie Destiliertes Wasser an einer Teflonpfanne während er leicht die Augen rollt, und sich sichtbar um Zurückhaltung bemüht. "Also ich sag es jetzt noch einmal -und gaaanz laaangsam zum Mitschreiben- die Denic eG hatte hier nicht den allergeringsten Spielraum und hat gemäß der AGB's und der aktuellen Rechtsprechung gehandelt. Wenn Sie die AGB's oder die Rechtssprechung ändern möchten - nur zu- solange aber bleibt es bei der hier angewandten Praxis.", gefolgt von einem Blick der jedwede Erwiederung im Kern erstickt.

Der Veranstaltungsort des Domainpulse wird wohl eher vom Veranstalter (hier die SWITCH) gewählt, und NICHT von der Denic eG. Und das wurde ja schon vor Urzeiten getätigt, LANGE bevor Deine davos.de auf den Radar kam. Stell Dir vor, es ginge demnächst um die seychellen.de. Würden wir dann alle KH besuchen fahren? Wohl kaum ;-)

AlexS
 
Also ich sag es jetzt noch einmal -und gaaanz laaangsam zum Mitschreiben- die Denic eG hatte hier nicht den allergeringsten Spielraum und hat gemäß der AGB's und der aktuellen Rechtsprechung gehandelt.

Das ist nach meiner Ansicht ein Blödsinn. Warum sollte eine DENIC nicht den allergeringsten Spielraum haben wenn hier subjektive Meinungen ausschlaggebend sind ob eine Domain gelöscht wird oder nicht. Ich bin ein logisch denkender Mensch (technische Ausbildung) aber was Du sagst, ist nach meiner Ansicht absolut unlogisch und nicht nachvollziehbar. Wenn man sich das BGH Urteil durchließt, dann geht es um ganz klar offensichtliche Rechtsverletzungen.

Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei
dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der
für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt
und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist

Aber wie schon x-Mal gesagt, ich bin der festen Meinung das ich im Recht bin und werde das auch bis zum BGH durchziehen (müssen). (die DENIC wird vorher sowieso nicht aufgeben) Die Gerichte werden entscheiden wie die Rechtslage ist. Bis zum rechtskräftigen Urteil werden wohl noch 3-4 Jahre vergehen.

Harry
 
Zuletzt bearbeitet:
Bevor hier noch jemand überflüssiger Weise hyperventiliert:

Es geht hier um eine weltweit bekannte geografische Angabe. Und diese sind z.B. auch im Markenrecht besonders geschützt:

§ 126 Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen

(1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
(2) Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.



§ 127 Schutzinhalt


(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern 1.in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
2.in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

MarkenG - Gesetz ber den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Es ist aus meiner Sicht nicht damit zu rechnen, dass dies nun (ohne weiteres explizites BHG-Urteil) auf nichtgeografische Begriffe ausgeweitet wird.
 
Das ist nach meiner Ansicht ein Blödsinn. Warum sollte eine DENIC nicht den allergeringsten Spielraum haben wenn hier subjektive Meinungen ausschlaggebend sind ob eine Domain gelöscht wird oder nicht. Ich bin ein logisch denkender Mensch (technische Ausbildung) aber was Du sagst, ist nach meiner Ansicht absolut unlogisch und nicht nachvollziehbar. Wenn man sich das BGH Urteil durchließt, dann geht es um ganz klar offensichtliche Rechtsverletzungen.

Harry, das war eine satirische Variante einer potentiellen Podiumsdiskussion und NICHT meine Meinung.

Meine Meinung ist:

Man kann nicht mitten im Spiel ohne Ankündigung mal eben die Regeln ändern. Die Denic eG ist in der Regel reaktiv und pro-aktiv. Die Regeländerung kam wohl eher vom BGB. Diesem gehört eins aufs Dach gehauen.

Weder im Urteil "regierung-oberfranken.de" noch im vorliegenden Fall "davos.de" sehe ich auch nur den Hauch von "Unmissverständlichkeit". Schon gar nicht für normale Denic Support Mitarbeiter.

angelika-merkel.de auf eine Pornoseite geleitet KÖNNTE evtl. Anlass dazu geben das Routing zu unterbrechen, bis ein Gericht Klarheit schafft. Aber wenn ein Österreicher davos.de besitzt, und zum Kauf anbietet, dann: So what? Das soll mal ein Gericht klären, NICHT eine Supportmitarbeiterein der Denic eG.

Der Fehler liegt hier bei den Deutschen Gerichten, die Denic da in etwas hineinziehen, bzw die Denic in Zugzwang setzten. Dagegen sollten sich alle im Deutschen Domainbereich tummelnden Player wehren: Registry, Registrare, Registranten, usw.


Ich bin grundsätzlich davon überzeugt, dass eine Domain wie davos.de in die Hände der Gemeinde Davos gehört. Aber nicht via Kaltenteignung.

AlexS
 
Es geht hier um eine weltweit bekannte geografische Angabe. Und diese sind z.B. auch im Markenrecht besonders geschützt:
........

Es ist aus meiner Sicht nicht damit zu rechnen, dass dies nun (ohne weiteres explizites BHG-Urteil) auf nichtgeografische Begriffe ausgeweitet wird.

Sehe ich ähnlich. Trotzdem darf das BGB die Denic nicht dazu "zwingen" da Domains ohne jede Auseinandersetzung zwischen Registrant und Antragsteller herauszurücken. Wenn die Rechtslage so eindeutig ist, soll Davos doch den ganz normalen Rechtsweg gehen, oder Schiedsgerichtsweg.

AlexS
 
Ich beziehe mich auf das MarkenG, das Arithmos zitiert hat.

Es geht dort doch um die "Herkunft von Waren oder
Dienstleistungen".
Sind mit den "geographischen Herkunftsangaben" nicht
Produkte oder Waren wie "Frankfurter", "Wiener" usw. gemeint
und nicht die Gegend Frankfurt, Wien und eben Davos ???
 
Ich beziehe mich auf das MarkenG, das Arithmos zitiert hat.

Es geht dort doch um die "Herkunft von Waren oder
Dienstleistungen".
Sind mit den "geographischen Herkunftsangaben" nicht
Produkte oder Waren wie "Frankfurter", "Wiener" usw. gemeint
und nicht die Gegend Frankfurt, Wien und eben Davos ???

Definition und Schutz
Geographische Herkunftsangaben sind Angaben, die auf die Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Gegend, aus einer Landschaft oder auch aus einem Land hinweisen.
Deutsches Institut für geographische Herkunftsangaben e.V.

Harry
 

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