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DENIC - Kündigung des Domainvertrages (Löschung ohne Urteil !)

die Domain davos.de hast du wahrscheinlich schon bezüglich einer "Bewirtschaftung" aufgegeben, jedenfalls geht es dir primär nicht mehr darum, die gekaperte Domain zurück zu bekommen?

Derzeit steht auch im Raum, ob man mittels normaler Klage von der DENIC verlangen kann, die Domain wieder vom aktuellen Inhaber zurückzuholen. Dir ist wohl sicher bekannt, dass eine Schadensersatzklage sehr risikoreich ist.

Harry
 
auch wen wir mittlerweile schön im Kreisverkehr zig Runden drehen:

das effizienteste Mittel gegen die Hoppla Enteignung der Denic wäre nach wie vor eine EV gewesen, wo die Chance auf eine Feststellung einer unrechtmässigen Enteignung m.E. nicht gering gewesen wäre, vor Restrisiken kann dich selbst der versierteste Rechtsbeistand nicht bewahren;-)

sicher, die Kläger bezüglich der gekaperten Domain müssten dann direkt an dich heran treten, wäre dann aber auch für dich die Chance gewesen, dich aussergerichtlich oder mit einem Vergleich mit deinem Prozessgegner zu einigen, wo für dich am Schluss evtl. ein (kleineres) Sümmchen herauskommen könnte, ansonsten wer hoch pokert, kann am Schluss viel mehr verlieren;-)

Fazit: die Kuh, von deren Milch ich mich ernähre, möchte ich nicht, weil sie zickig ist, dafür über die Klippe stossen, es ist besser, wenn dem verantwortlichen Sachbearbeiter/Justiziar der Denic mal gehörig die Ohren lang gezogen werden bzw mal einen kräftigen Tritt in den Arsch bekommt, eine EV wäre imho dafür das geeignetere Instrument gewesen;-)
 
das effizienteste Mittel gegen die Hoppla Enteignung der Denic wäre nach wie vor eine EV gewesen, wo die Chance auf eine Feststellung einer unrechtmässigen Enteignung m.E. nicht gering gewesen wäre

Eine EV würde aber nach meiner Meinung keine langfristige Rechtssicherheit bringen. Man müsste immer wieder damit rechnen, einen "lieben Brief" von der DENIC zu bekommen. Eine langfristige Rechtssicherheit kann es wohl nur geben, wenn die ganzen Sache vor dem BGH gebracht und ein für alle Mal entschieden wird. (wie auch immer dann entschieden wird)

Harry
 
Sehr eigenartig warum die nicht die Domain mittels ADR günstig "erworben" und anstatt dessen um 9500 EUR gekauft haben.

Um eine Domain via ADR zu erstreiten, benötigt man ja Kennzeichenrechte. Davos hat solche ist aber gar nicht Registrierungsberchtigt. Daher kann es auch kein ADR bei Eurid anstoßen. Da ist also absolut gar nichts "eigenartig".

AlexS
 
Also ich bin bis gestern davon ausgegangen, dass die davos.eu, genauso wie die davos.info auch, in der Sunrise "erworben" wurde.

Die davos.info wurde nicht "erworben". Denn zu einem "Erwerb" gehört immer eine Gegenleistung! Diese wäre in der SR ein den Policies entsprechendes Kennzeichenrecht zu besitzen (hier Marke). Es wurde aber ein inexistentes Kennzeichenrecht vorgespiegelt. Daher: KEIN "Erwerb". Davos hat die Domain schlicht gesagt unter Vorspiegelung falscher Tatsachen rechts- und Policy-widrig "erschlichen".

AlexS
 
WOW, das ist ja eine super Info. Vielen Dank!
Hast Du die Domain verkauft ?

Harry

Na dann ist ja klar: Das war gar keine "Auktion". Da gabs ganz offensichtlich ein hohes Mindestgebot, das wurde erreicht, der Inhaber hat das in Auktion gegeben, logischerweise wollte sich kein Dritter daran die Fingerchen verbrennen (ist zudem auch für eine Bergdorf-.eu-Domain auch total überteuert), daher bliebs beim Erstgebot!

Davos hat nur so viel ausgetütet um das Teil unter Kontrolle zu bringen, und weil Rechts- und Schiedsgerichts-Mittel (im Falle einer .eu) ja ausgeschlossen sind.

AlexS
 
Um eine Domain via ADR zu erstreiten, benötigt man ja Kennzeichenrechte. Davos hat solche ist aber gar nicht Registrierungsberchtigt. Daher kann es auch kein ADR bei Eurid anstoßen. Da ist also absolut gar nichts "eigenartig".

AlexS

Ich habe irgendwo im Hinterkopf, dass dies speziell bei .eu ADR´s auch ohne Rechte ging. Dann bekommt man aber nicht die .eu Domain selber sondern kann nur auf Löschung klagen und dann würde die .eu Domain neu vergeben werden wenn der Panel das so sieht.

Harry
 
Na dann ist ja klar: Das war gar keine "Auktion". Da gabs ganz offensichtlich ein hohes Mindestgebot, das wurde erreicht, der Inhaber hat das in Auktion gegeben, logischerweise wollte sich kein Dritter daran die Fingerchen verbrennen (ist zudem auch für eine Bergdorf-.eu-Domain auch total überteuert), daher bliebs beim Erstgebot!

Das sehe ich mal nicht so. Es gibt ja auch genügend andere Markeninhaber für DAVOS und da hätte auch die Möglichkeit bestanden, dass jemand anderer mitbietet. z.B. die Firma von davos.it. Der Domaininhaber hätte die Firma von davos.it ja auch auf die Auktion aufmerksam machen können.

Harry
 
Zu der .eu hatte ich auch was gepostet. Keine Ahnung ob du das überhaupt gelesen hast.
Hier noch mal zittiert.



Kein Erfolg war dem Bf. im Verfahren 04646 (davos) beschieden. Als Lizenznehmer der Schweizer Firma Davos Tourismus berief er sich auf zwei IR-Marken (mit Geltungsbereich in mehreren Ländern der EU), die geografische Bezeichnung "Davos", den Domainnamen davos.ch sowie die Namensrechte seiner Lizenzgeberin und wandte sich damit gegen die im Landrush erfolgte Registrierung der Domain zu Gunsten eines holländischen Unternehmens. Die Schiedskommission erkannte aber - mit Ausnahme der eingangs angeführten IR-Marken - keinem der vorgenannten Rechte die Qualität eines Rechts i.S.d. Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 zu. Im Hinblick auf die geografische Bezeichnung "Davos" und die (Schweizer) Firma Davos Tourismus wies sie ausdrücklich darauf hin, dass der Bf. nicht hinreichend dargelegt habe, warum diesen - entsprechend den Voraussetzungen der genannten Vorschrift - ein Schutz nach europäischem Recht und/oder dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats zukommen sollte. Den vom Bf. angeführten Marken erkannte die Schiedskommission dann zwar einen solchen Schutz zu und stellte eine (Zeichen-)Ähnlichkeit mit dem streitgegenständlichen Domainnamen fest; eine "verwirrende Ähnlichkeit" sah sie hiermit aber noch nicht als gegeben an. Vielmehr konstatierte sie, dass der Domaininhaber unter der Domain gegenwärtig eine Portalseite mit allgemeinen Informationen über die Stadt Davos zum Abruf bereitstelle und dieses Angebot den Schutzbereich der vom Bf. angeführten Marken nicht tangiere. Auch vermittele die Portalseite nicht den Eindruck einer "offiziellen" Internetpräsenz der Stadt Davos oder der Firma Davos Tourismus. Eine "verwirrende Ähnlichkeit" läge mithin nicht vor, sodass die Beschwerde abzuweisen sei. Diese Auslegung des Begriffs der "verwirrenden Ähnlichkeit" ist schon mit dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 nicht vereinbar, der ausdrücklich nur auf die Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und einem "anderen Namen" abstellt, "für den Rechte bestehen"; mithin also allein eine Zeichenähnlichkeit fordert (so auch Schafft, GRUR 2004, 986, 986 - dort in Fußn. 7). Sie konterkariert darüber hinaus aber auch Sinn und Zweck der genannten Vorschrift, die einer "spekulativen [oder] missbräuchlichen Registrierung" - in der Hauptsache also einem Cybersquatting - entgegenwirken soll. Würde man dabei für die Annahme einer "verwirrenden Ähnlichkeit" auch eine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit voraussetzen, wäre schon jede Beschwerde zum Scheitern verurteilt, die sich auf eine ungenutzte Domain bezöge. Dem Phänomen des Cybersquattings (bei dem die Domain regelmäßig nicht genutzt wird oder nur auf eine Parkingsite weiterleitet) könnte damit keinesfalls erfolgreich begegnet werden. Wollte man zu dem hier von der Schiedskommission gefundenen Ergebnis gelangen, ohne die Vorschrift des Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 ad absurdum zu führen, so erschiene es vorzugswürdig, dem Betreiber eines Städteportals auch in den Fällen ein legitimes Interesse an seiner Tätigkeit zuzusprechen, in denen es sich dabei nicht um die Stadt oder eine von ihr zu diesem Zweck autorisierte Person oder Unternehmung handelt. Ob dafür im vorliegenden Fall - angesichts der wenig aussagekräftigen Portalseite unter davos.eu, die in beinah identischer Form u.a. auch unter ankara.eu, bilbao.eu, munich.eu, pisa.eu und stockholm.eu abrufbar ist - ein berechtigter Anlass bestanden hätte, mag der individuellen Bewertung des Lesers überlassen bleiben.
 
Das sehe ich mal nicht so. Es gibt ja auch genügend andere Markeninhaber für DAVOS und da hätte auch die Möglichkeit bestanden, dass jemand anderer mitbietet. z.B. die Firma von davos.it. Der Domaininhaber hätte die Firma von davos.it ja auch auf die Auktion aufmerksam machen können.

Harry

Hätte, könnte, würde. Und aus eigener Erfahrung kann ich Dir sagen, dass ein Grossteil von Firmen nicht einfach mal so hoppla di hopp in 5 Werktagen 10.000,- Euro Budgets freimachen, erst Recht nicht, wenn es um eine Auktion geht, man also gar nicht weiss was es EXAKT kostet.

AlexS
 
Hier die ADR Entscheidung wegen davos.eu

ADR.eu

Ganz unten ist wie üblich die Zusammenfassung auf Englisch.

Harry
 
Hier die ADR Entscheidung wegen davos.eu

ADR.eu

Ganz unten ist wie üblich die Zusammenfassung auf Englisch.

Harry

Leider hat dieses ADR Verfahren so rein gar nichts gemeinsam mit Deinem Fall. Schon alleine das Instrument "ADR" (eine schiedsgerichtliche Entscheidung) ist komplett verschieden von den bei davos.de vorliegenden Mechanismen. Wäre die Schweiz EU Mitglied hätten die das ADR sofort gewonnen. Dann hätte die Schweiz sogar VORAB (in einer Registrierungsphase noch VOR der Sunrise) die Domain davos.eu sichern können.

AlexS
 
Leider hat dieses ADR Verfahren so rein gar nichts gemeinsam mit Deinem Fall. Schon alleine das Instrument "ADR" (eine schiedsgerichtliche Entscheidung) ist komplett verschieden von den bei davos.de vorliegenden Mechanismen. Wäre die Schweiz EU Mitglied hätten die das ADR sofort gewonnen. Dann hätte die Schweiz sogar VORAB (in einer Registrierungsphase noch VOR der Sunrise) die Domain davos.eu sichern können.

AlexS

Die haben den ADR ja scheinbar mit einer deutschen Firma "ISI Service GmbH" gestartet, die scheinbar eine Lizenz von der IR-Marke der Genossenschaft gehabt haben.

Die ganzen u.a. Firmen sind in der Tengstrasse 27. u.a. die Firma ISI und "Schweizer Euro-Relations Deutschland GmbH"

http://www.pointoo.de/pois/3373846/related/?page=2

Kläger ist scheinbar ein deutscher Anwalt: Leonhard Otscheret, ebenfalls in der Tengstrasse 27

Leonhard Otscheret in München, Tel: 0892713776 - Rechtsanwalt in München - Stadtbranchenbuch München

Hier eine Google-Übersetzung der ADR-Klage:

Am 23. November 2006, Tourismus Davos den Registranten der Domain Ruf mit der Aufforderung, die Domain Name übertragen. Nach einer Mahnung zeigten Beklagten am 5. Januar 2007 über BliXem Internet antwortet, dass er sein eigenes Projekt für die Domain, sondern als Davos Tourismus wirklich interessiert, ist er bereit, Domain für 19,500 € zu verkaufen. Am 10. Januar machte 2007 Davos Tourismus ein Gegenangebot von 2.000 €. Wieder einmal eine Erinnerung zeigten Beklagten über BliXem Internet-Services auf 21. Februar 2007 Antwort, dass er kein Interesse mehr an den Domain-Namen, die Domain-Namen zu verkaufen, weil er bereits begonnen hat zu bedienen und hat in einem größeren Projekt beteiligt. Er zeigte kein Interesse in Zusammenarbeit Davos Tourismus Zweck Fähigkeiten sehen würde. Am 2. August 2007 wurde der Beschwerdeführer seine Beschwerde in dieser ADR-Verfahren. Am 13. August 2007 wurde der ADR Center an der Court of Arbitration der Tschechischen Republik (die "ADR Center") die Beschwerde geprüft.

Harry
 
Wenn man sich die deutsche Google-Übersetzung des ADR-Verfahrens wegen davos.eu durchließt, kann man ja schon erahnen, mit welchen Argumenten die Gemeinde Davos an die DENIC gekommen ist:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Davos Tourismus folgendes gilt Rechte an dem Namen "Davos":
(i) Die DAVOS Marken,
(ii) die geographische Bezeichnung "DAVOS", bezieht sich die Gemeinde für die Davos Tourismus als offizielles Organ der Werbeangebote;
(iii ) die Domäne <davos.ch> und
(iv) der anerkannte Marke "Davos Tourismus" einschließlich geschützter gemäß Artikel 8 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. Beschwerdeführer auf der Grundlage einer Lizenz zur Nutzung berechtigt Making the DAVOS Marken und bestimmten anderen Rechten, einschließlich der Durchsetzung dieser Rechte an Dritte im eigenen Namen und dem Halter des Domain-Namens. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte durch die Registrierung des Domain-Namens auf die Rechte der Beschwerdeführer verletzt. Beschwerdeführer argumentiert, dass Davos Tourismus als offizielle Tourismusbüro und vollziehende Behörde des Schweizer Gemeinde Davos, sollte als "natürliche Besitzer" aller Domain-Namen werden dass die Unterscheidungskraft "davos" zu enthalten.

Hie die Argumente des Beklagten:

Beklagte
Angesichts Davos Tourismus in der Schweiz, ist es nicht für sie möglich. eu Domain-Namen. Nach Beklagte versucht Davos Tourismus nun einen Umweg noch die Domain zu greifen. Beklagte fest, dass die Verordnung 784/2004 Obwohl die Möglichkeit offen gelassen wird, dass ein Lizenznehmer während der Sunrise-Periode für einen Domain-Namen auf eine lizenzierte Marke basiert. Es ist etwas anderes, wenn eine Partei nach den Kriterien der Verordnung 733/2002 nicht. Eu-Domain kann eine Vereinbarung mit anderen Betroffenen verlangen, mit dem alleinigen Zweck einer Domain als einen Umweg, um einen Insassen zu berauben eines Mitgliedstaats, die wiederum zuständig war der Domain-Namen. Diese Praxis ist in bösem Glauben.
...
Die Marken DAVOS Sorge, weil Logos, dessen unverwechselbare Kraft in den figurativen Elementen sitzt. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die geografische Bezeichnung "DAVOS". Davos Tourismus ist keine staatliche Einrichtung, sondern ein Tourismusbüro. Der Beschwerdeführer fügt hinzu, dass die Rechte an dem Namen "davos" unter der Leitung des Domain-Namens <davos.ch>. Nirgendwo in den europäischen Vorschriften, dass das Management des gleichen Domäne in einer anderen Top-Level-Domain-Rechte auf dem Domain-Namen schafft in der. Eu-Domain. Die angeblichen Markenrechte an der Bezeichnung "Davos Tourismus" fand schließlich nicht einer der Beschwerdeführer Dokumente. Selbst wenn solche Rechte, würde dies nur zu schaffen Rechte an der Domain-Namen <davostourismus.eu>, und nicht auf der Domain <davos.eu>. Beklagte bestreitet, dass Beschwerdeführer, dass Davos Tourismus als "natürliche Eigentümer" angesehen werden sollten der Domain-Name. In der Tat gibt es in der. EU-Regelung nicht so etwas wie eine "natürliche keeper" einer Domain. Beschwerdeführer, die Verwendung von geographischen Namen nicht monopolisieren.

Harry
 
Zuletzt bearbeitet:
Laut moneyhouse.ch gibt es 7 Inhaber der Davos Destinations-Organisation (Genossenschaft); alle davon natürliche Personen und keine staatliche Organisation d.h. die Genossenschaft ist demnach auch keine staatliche Behörde.

Außerdem steht dort, dass es nur einen Mitarbeiter gibt mit 0,15 Mio Umsatz (SFR im Jahr 2011)

Zweck der Genossenschaft:

Davos Destinations-Organisation Genossenschaft fördert die Landschaft Davos im Einklang mit der Bevölkerung und Natur als Ferien-, Sport-, Kur- und Kongressort. Davos Destinations-Organisation Genossenschaft ist Koordinatorin und hauptsächliche Trägerin des touristischen Marketings für Davos

Harry
 
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