Kein Erfolg war dem Bf. im Verfahren 04646 (davos) beschieden. Als Lizenznehmer der Schweizer Firma Davos Tourismus berief er sich auf zwei IR-Marken (mit Geltungsbereich in mehreren Ländern der EU), die geografische Bezeichnung "Davos", den Domainnamen davos.ch sowie die Namensrechte seiner Lizenzgeberin und wandte sich damit gegen die im Landrush erfolgte Registrierung der Domain zu Gunsten eines holländischen Unternehmens. Die Schiedskommission erkannte aber - mit Ausnahme der eingangs angeführten IR-Marken - keinem der vorgenannten Rechte die Qualität eines Rechts i.S.d. Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 zu. Im Hinblick auf die geografische Bezeichnung "Davos" und die (Schweizer) Firma Davos Tourismus wies sie ausdrücklich darauf hin, dass der Bf. nicht hinreichend dargelegt habe, warum diesen - entsprechend den Voraussetzungen der genannten Vorschrift - ein Schutz nach europäischem Recht und/oder dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats zukommen sollte. Den vom Bf. angeführten Marken erkannte die Schiedskommission dann zwar einen solchen Schutz zu und stellte eine (Zeichen-)Ähnlichkeit mit dem streitgegenständlichen Domainnamen fest; eine "verwirrende Ähnlichkeit" sah sie hiermit aber noch nicht als gegeben an. Vielmehr konstatierte sie, dass der Domaininhaber unter der Domain gegenwärtig eine Portalseite mit allgemeinen Informationen über die Stadt Davos zum Abruf bereitstelle und dieses Angebot den Schutzbereich der vom Bf. angeführten Marken nicht tangiere. Auch vermittele die Portalseite nicht den Eindruck einer "offiziellen" Internetpräsenz der Stadt Davos oder der Firma Davos Tourismus. Eine "verwirrende Ähnlichkeit" läge mithin nicht vor, sodass die Beschwerde abzuweisen sei. Diese Auslegung des Begriffs der "verwirrenden Ähnlichkeit" ist schon mit dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 nicht vereinbar, der ausdrücklich nur auf die Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und einem "anderen Namen" abstellt, "für den Rechte bestehen"; mithin also allein eine Zeichenähnlichkeit fordert (so auch Schafft, GRUR 2004, 986, 986 - dort in Fußn. 7). Sie konterkariert darüber hinaus aber auch Sinn und Zweck der genannten Vorschrift, die einer "spekulativen [oder] missbräuchlichen Registrierung" - in der Hauptsache also einem Cybersquatting - entgegenwirken soll. Würde man dabei für die Annahme einer "verwirrenden Ähnlichkeit" auch eine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit voraussetzen, wäre schon jede Beschwerde zum Scheitern verurteilt, die sich auf eine ungenutzte Domain bezöge. Dem Phänomen des Cybersquattings (bei dem die Domain regelmäßig nicht genutzt wird oder nur auf eine Parkingsite weiterleitet) könnte damit keinesfalls erfolgreich begegnet werden. Wollte man zu dem hier von der Schiedskommission gefundenen Ergebnis gelangen, ohne die Vorschrift des Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 ad absurdum zu führen, so erschiene es vorzugswürdig, dem Betreiber eines Städteportals auch in den Fällen ein legitimes Interesse an seiner Tätigkeit zuzusprechen, in denen es sich dabei nicht um die Stadt oder eine von ihr zu diesem Zweck autorisierte Person oder Unternehmung handelt. Ob dafür im vorliegenden Fall - angesichts der wenig aussagekräftigen Portalseite unter davos.eu, die in beinah identischer Form u.a. auch unter ankara.eu, bilbao.eu, munich.eu, pisa.eu und stockholm.eu abrufbar ist - ein berechtigter Anlass bestanden hätte, mag der individuellen Bewertung des Lesers überlassen bleiben.